Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

BauWiAusbV 1999

§ 98 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 97 § 99